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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Tomandl & Gattinger GesmbH & Co.KG
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1) Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2) Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Auftraggeber nachweislich widersprochen wird.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer gesondert anerkannt werden.

2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3) Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Rundschreiben, Anzeigen, und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

4) Verpackung

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Auftraggebers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

5) Gefahrenübergang

5.1 Die Lieferung der Ware erfolgt bei Fehlen einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Die Ware gilt EX WORKS verkauft.

5.2 Im Falle einer anderslautenden Regelung mit dem Auftraggeber gelten die INCOTERMS 2020 in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

6) Lieferfrist

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.

6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Auftraggebers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4 Hat der Auftragnehmer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Auftraggeber entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden desAuftragnehmers nicht genützt, so kann der Auftraggeber durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Auftraggeber hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Auftraggeber , sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zurückzustellen.

6.6 Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers verschuldet, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Auftragnehmer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vornehmen. Der Auftragnehmer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

7) Abnahmeprüfung

7.1 Sofern der Auftraggeber eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Auftragnehmer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Auftragnehmer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Auftragnehmer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Auftraggeber kann eine Wiederholung der Prüfung bei Auftreten von Mängeln verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Auftragnehmer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Auftraggeber hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

8) Preis

8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, frei Haus des Auftragnehmers.

8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangaben, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Auftraggebers.

9) Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gew.hrleistungsansprüchen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Auftragnehmer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückst.ndigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,

d) sofern aufseiten des Auftragnehmers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 3.0 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.4 Der Auftraggeber hat jedenfalls dem Auftragnehmer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Auftraggeber die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Auftragsnehmer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat über Aufforderung des Auftragnehmers bereits gelieferte Waren dem Auftragnehmer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Auftragnehmer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

10) Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11) Gewährleistung

11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Auftragnehmer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.

11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten und gerichtlich geltend gemacht wird.

11.3 Der Auftraggeber kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Auftragsnehmer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Auftragsnehmer zu beheben sind, nach seiner Wahl:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;

c) die mangelhaften Teile ersetzen;

d) die mangelhafte Ware ersetzen.

11.4 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Auftragnehmer zur Verfügung.

11.5 Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Auftragnehmer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.6 Die Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Auftragnehmer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.7 Für diejenigen Teile der Ware, die der Auftragnehmer von dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gew.hrleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

11.8 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Auftragnehmer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12) Haftung

12.1 Die Fa. Tomandl & Gattinger haftet den Auftraggeber nur für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden im Rahmen der bestehendenBetriebshaftpflichtversicherung.

12.2 Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinenund Stahlbauindustrie Österreichs in der aktuellen Fassung sind bei Fehlen von Sonderregelungen oder Akzeptanz der eigenen Lieferbedingungen integrierender Bestandteil unserer Angebote.

12.3 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Auftragnehmers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene .berprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

12.4 Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird, sofern nicht Artikel

12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 727.000 Euro, begrenzt.

12.5 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen die Ansprüche.

13) Folgeschäden

13.1 Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Haftung aus mittelbaren Schäden wie Betriebsstörungen, Produktionsstillstand oder –ausfall, entgangener Gewinn, Zinsverlust, Verzug, Vertragseinbußen oder jeder sonstige indirekte Folgeschaden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

13.2 Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

14) Entlastungsgründe

14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Partner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Partner unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Auftraggeber und Auftragnehmer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Auftragnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

15) Datenschutz

15.1 Der Auftragnehmer berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

16) Salvatorische Klausel

Bei Ungültigkeit einer der Vertragsbedingungen sind die übrigen Bestimmungen nach wie vor gültig!

17) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

17.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige österreichische Gericht beim LG Wels.

17.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

17.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.

17.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.